Satzung
Satzung des gemeinnützigen Vereins: "Verein für Gyn. Krebserkrankungen - Deutschland e.V. / Schwerpunkt Eierstockkrebs"
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Verein für Gynäkologische Krebserkrankungen Deutschland e.V. / Schwerpunkt Eierstockkrebs“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Neumünster.
3. Die Haftung wird auf das Vereinsvermögen beschränkt.
4. Der „Verein für Gynäkologische Krebserkrankungen Deutschland e.V. / Schwerpunkt Eierstockkrebs“ mit Sitz in Neumünster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Information über, sowie Förderung/Unterstützung von: Prävention zur Früherkennung von gyn. Krebserkrankungen (Ovarial-,Cervix-, Vulva-, Endometrium-, Peritoneal- und Scheidenkrebs), Informationen rund um Gynäkologische Krebserkrankungen, sowie zu alternativen Möglichkeiten der Behandlung und über gesamtheitliche Therapieformen, Betreuung und Hilfe von Betroffenen und deren Angehörigen, Förderung von unabhängiger Forschung, einer Verknüpfung und Schulung behandelnder Ärzte, sowie in dem Bereich arbeitenden Verbänden, Ausbildung/Qualifizierung von „Onkolotsen SH / GCCE / Gyn. Cancer Care Expert“und hilft, eine umfassende Verbesserung/Information der Behandlungs- und Informationsmöglichkeiten von betroffenen Frauen und deren Angehörige, sowie von Ärzten - aufzubauen und zu verbreiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen sowie juristische Personen sein. Zu diesem Zweck wird ein Mitgliederbestandsverzeichnis geführt. Die Mitgliedschaft wird erworben, indem das künftige Mitglied sich schriftlich mit Namen, Geburtsdatum, Wohnort, Telefonnummer und, wenn vorhanden, E- Mail Adresse bewirbt und zwei Vorstandsmitglieder der Bewerbung zustimmen und auf dem Bewerbungsschreiben gegenzeichnen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
3. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand; das ausgetretene Mitglied wird gestrichen; die Austrittserklärung wird verwahrt.
4. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich.
5. Der Verein unterscheidet „aktive“ und „stille“ Mitglieder. Stimm- und Wahlberechtigt sind „aktive Mitglieder“.
§ 5 Finanzen
1. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand entscheidet über die Ausgaben des Vereins. Ein Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben.
2. Der Finanzbedarf des Vereins wird auch durch Spenden gedeckt. Spendenbescheinigungen werden erteilt.
§ 6 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt; Zur Mitgliederversammlung wird mit vorläufiger Tagesordnung in Schriftform mit einer Frist von vier Wochen eingeladen. Eine Mitgliederversammlung findet auch statt, wenn es zumindest 20 % der Mitglieder schriftlich oder durch E-Mail verlangen; in diesem Fall ist unverzüglich mit einer Frist von vier Wochen einzuladen.
2. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies seinen Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
3. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passwortes 2 Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse bzw. eine Woche vor der Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; § 11 Nr. 2 bleibt unberührt. Die Mitgliederversammlung setzt zu Beginn die Tagesordnung fest.
5. Ein Beschluss ist gefasst, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und außerdem mehr Ja-Stimmen als Stimmenthaltungen abgegeben worden sind. § 11 Nr. 1 bleibt unberührt.
6. Durch Stimmzettel muss gewählt werden, wenn zumindest drei Mitglieder es
verlangen oder mehr Mitglieder kandidieren als im gleichen Wahlgang zu wählen sind. Blockwahl kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei und höchstens aus sieben Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Der Vorstand
führt die Geschäfte ehrenamtlich. Vergütungen sind in der Geschäfts- und Finanzordnung geregelt. Der Vorstand verteilt die anstehenden Aufgaben untereinander. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands (1. und 2. Vorstand) gemeinschaftlich vertreten.
2. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, muss bei weniger als vier Mitgliedern für die Restamtszeit gewählt werden. Der Vorstand insgesamt oder einzelne seiner Mitglieder können von der Mitgliederversammlung abgewählt werden; § 11 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend.
3. Zu Sitzungen des Vorstands sind alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich oder durch E-Mail einzuladen; auch hier gilt § 7 Nr. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es kann durch E-Mail abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder durch E-Mail erreicht worden sind.
4. Der Vorstand beschließt über die Geschäfts- und Finanzordnung. Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und hauptamtliche Mitglieder der Geschäftsführung berufen. Diese haben im Vorstand beratende Stimme und sind nur diesem verantwortlich.
§ 9 Protokoll
Über die Mitgliederversammlung und über die Vorstandssitzungen ist ein stichwortartiges Ergebnisprotokoll aufzunehmen, insbesondere sind die Beschlüsse zu protokollieren und ist eine Anwesenheitsliste dem Protokoll beizufügen.
Der Protokollführer wird in der jeweiligen Sitzung gewählt; er und der Versammlungsleiter unterzeichnen das Protokoll.
§ 10 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung für die Wahlperiode des Vorstandes obliegt zwei von der Mitgliederversammlung beauftragten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich vor der Mitgliederversammlung; ein Kassenbericht ist mit Prüfvermerk der Versammlung vorzulegen.
§ 11 Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins
1. Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden Mitgliederversammlung mit 75 % der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Es müssen mindestens fünf Mitglieder zur Beschlussfassung anwesend sein.
Sollten weniger Mitglieder anwesend sein, findet eine weitere Mitgliederversammlung mit einer Frist von drei Wochen am Ort mit gleicher Tagungsordnung statt. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung so weit zu ändern, wie dies vom Finanzamt zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit für erforderlich gehalten wird.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen, nach Abstimmung mit dem Finanzamt, an eine gemeinnützige Institution und zwar an die: Deutsche Stiftung Eierstockkrebs; c/o Prof. Dr. med. Jalid Sehouli; Direktor der Klinik für Gynäkologie; Charite, Campus Virchow Klinikum; Augustenburger Platz 1; 13353 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Neumünster, den 19.8.2021